Editio Domini · MMXXVI

Pigment

Magazin für Kosmetik, Hautpflege und angewandte Schönheitswissenschaft


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Recht & Regulierung · 13 min

Mikroplastik-Verbot 2024–2026 — wo die REACH-Restriktion VIII in der DACH-Drogerie-Realität steht

Die Verordnung (EU) 2023/2055 begann im Oktober 2023, in den nächsten zwölf Jahren wirksam zu werden. Die zweite Implementations-Welle erreicht den DACH-Markt jetzt — und sortiert das Drogerie-Regal sichtbar um.

Eine Verordnung, die ihre volle Wirkung erst zwölf Jahre nach Inkrafttreten entfaltet, ist ein regulatorischer Sonderfall — und die Verordnung (EU) 2023/2055 vom 25. September 2023, die als REACH-Restriktion VIII die Beschränkung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in Verbraucher- und Gewerbeprodukten regelt, ist ein solcher Sonderfall. Im Frühjahr 2026, zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten und mitten in der zweiten Implementations-Welle, lässt sich erstmals klar bilanzieren, wie die Restriktion das deutsche, österreichische und schweizerische Drogerie-Regal — wobei die Schweiz die Restriktion über das Chemikalien-Gesetz autonom nachvollzieht — sortiert hat.

Was die Restriktion regelt

Die Restriktion fügt der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 einen neuen Eintrag 78 zum Anhang XVII hinzu. Verboten ist die Inverkehrbringung — nicht die Verwendung — von Stoffen oder Gemischen, die synthetic polymer microparticles enthalten, sofern diese Partikel kleiner als 5 mm sind, mindestens 1 % organischer Polymer-Inhalt und gewisse Lösbarkeits- und Abbau-Kriterien erfüllen.

Die Definition des „synthetic polymer microparticle” (SPM) ist der Schlüsselbegriff. Die Verordnung formuliert sie über mehrere kumulative Bedingungen:

  1. fester Aggregatzustand,
  2. polymere Struktur,
  3. Wasser-Unlöslichkeit (Lösungsgleichgewicht < 2 g/L bei pH 7 und 20 °C),
  4. fehlende biologische Abbaubarkeit nach den im Anhang spezifizierten OECD-Testreihen,
  5. Partikelgröße ≤ 5 mm in allen drei Raumachsen (für längliche Partikel ≤ 15 mm Länge bei ≤ 5 mm Durchmesser).

Diese fünf Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Polymer als SPM gilt. Die Konsequenz: nicht jedes Polymer in der Kosmetik fällt unter die Restriktion. Wasserlösliche Polymere wie Sodium Polyacrylate (Verdickungsmittel) oder biologisch abbaubare Polymere wie Polymilchsäure-Partikel sind ausgenommen.

Die fünf Implementations-Wellen

Die Übergangsfristen sind nach Produktkategorie gestaffelt. Diese Staffelung ist regulatorisch unüblich detailliert und zeigt die Komplexität der Industrie-Anpassungs-Verhandlungen:

  • Welle 1 — sofortiges Verbot seit 17. Oktober 2023: Glitter und Mikroplastik-Granulate, die als eigenständige Produkte verkauft werden. Auch der Glitter in dekorativer Kosmetik fällt hierunter, sofern er nicht in eine Matrix eingebunden ist. Die Restriktion betrifft hier vor allem den Karnevalsbedarf-Sektor und die Kinderkosmetik.
  • Welle 2 — 17. Oktober 2027 (in Vorbereitung): Rinse-Off-Kosmetik. Hierunter fallen Peelings mit Polyethylen- oder Polypropylen-Granulaten, Duschgele mit Polymer-Mikrokugeln, Reinigungsprodukte mit abrasiven Polymer-Partikeln. Die Industrie hat diese Welle in der Praxis weitgehend bereits vorgezogen — die Reformulierung mit Apricot-Kernen, Bambus-Granulaten, Salz- oder Zucker-Partikeln war seit den 2010er-Jahren in vielen Marken bereits eingeleitet.
  • Welle 3 — 17. Oktober 2029: Leave-On-Kosmetik. Hierunter fallen Foundations, Lippenstifte, Sonnenschutz-Mittel, Antiperspirantien, soweit sie SPM enthalten. Die Reformulierungs-Aufgabe ist hier erheblich komplexer als bei Rinse-Off-Produkten, weil viele Leave-On-Formulierungen Polymere als Texturgeber, Filmbildner oder Stabilisator einsetzen.
  • Welle 4 — 17. Oktober 2031: Detergentien, Wachse, Polituren, Lufterfrischer.
  • Welle 5 — 17. Oktober 2035: Lippen- und Nagelprodukte, deren Reformulierungs-Aufgabe besonders komplex ist. Die Industrie hat in den Verhandlungen für diese Kategorien lange Übergangsfristen erstritten.

Die EU-Kommission rechnet nach eigener Bewertung mit einer Vermeidung von etwa 500.000 Tonnen Mikroplastik-Emissionen über zwanzig Jahre — eine Größenordnung, die in den nationalen Umsetzungs-Verlautbarungen, etwa des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), wiederholt aufgegriffen worden ist.

Die Encapsulated-Fragrances-Frage

Ein eigener Anhang der Restriktion regelt die encapsulated fragrances — Duftstoffe, die in Polymer-Hüllen verkapselt sind, um in Waschmittel- und Pflegeprodukten eine verzögerte Duft-Freisetzung zu erlauben. Diese Mikrokapseln, mit Durchmessern typischerweise zwischen 1 µm und 50 µm, sind ein langjähriger Standard in der Waschmittel-Industrie und in der Wäsche-Pflege.

Für encapsulated fragrances gilt eine eigene Übergangsfrist bis Oktober 2029, gekoppelt an die Industrie-Selbstverpflichtung zur Reformulierung auf biologisch abbaubare Verkapselungs-Polymere. Mehrere Hersteller — unter ihnen Henkel mit den Schwarzkopf-Linien und Unilever mit den Dove-Linien — haben in der Industrie-Diskussion betont, dass biologisch abbaubare Mikrokapseln in der Praxis aufwendige Stabilitäts-Tests in den Pflege-Matrizen erfordern.

Die Auslegungs-Spielräume: was die Definition offen lässt

Die SPM-Definition der Verordnung 2023/2055 ist trotz ihrer Detailtiefe an mehreren Stellen interpretationsoffen. Die European Chemicals Agency (ECHA), die für die REACH-Implementation zuständig ist, hat seit 2023 mehrere Guidance-Dokumente publiziert, die diese offenen Stellen schließen sollen. Die wichtigsten Auslegungs-Felder:

  • Polymer-Mischungen: Wenn ein Partikel aus mehreren Polymeren besteht und nur eines wasserlöslich ist — wie ist der Gesamt-Partikel zu klassifizieren? Die ECHA-Guidance 2024 hat hier die Position bezogen, dass die Wasserlöslichkeit auf den Partikel als Ganzes anzuwenden ist, nicht auf den dominierenden Polymer-Anteil.
  • Biologische Abbaubarkeit: Die OECD-Testreihen zur biologischen Abbaubarkeit (OECD 301, 302, 310) haben jeweils spezifische Test-Bedingungen. Ob die Testung bei marin-aquatischen oder boden-mikrobiellen Bedingungen erfolgen muss, war in der Anfangs-Phase strittig. Die ECHA-Guidance 2025 hat die Anforderungen präzisiert.
  • Beschichtungen: Wenn ein nicht-SPM-Partikel mit einem Polymer-Film beschichtet ist — wann gilt die Beschichtung als „Partikel”? Die ECHA-Guidance 2024 hat hier eine 1-%-Schwelle der Polymer-Masse am Gesamtpartikel definiert.

Die deutsche Industrie-Diskussion, vertreten durch IKW und VKE Kosmetikverband, hat in den Konsultationen 2023 und 2024 mehrfach darauf hingewiesen, dass die Definitions-Tiefe die Reformulierungs-Planungs-Sicherheit erschwere. Die ECHA hat in der Antwort wiederholt betont, dass die Guidance-Dokumente keine rechtsverbindliche Auslegung darstellen — eine Spannung, die in der praktischen Umsetzung bleibt.

Die Industrie-Anpassungs-Reaktion — Reformulierungs-Pfade in der Peeling-Sphäre

Die offensichtlichste Reformulierungs-Welle hat die Peeling-Kategorie betroffen. Polyethylen-Mikrokugeln, die in den 2000er- und frühen 2010er-Jahren als günstige, abrasiv-runde Granulate die Standard-Lösung waren, mussten in der Reformulierungs-Praxis durch alternative Abrasiva ersetzt werden. Die wichtigsten technischen Wege:

  • Apricot- oder Walnussschalen-Granulate — natürliche Partikel, die in der dermatologischen Bewertung wegen ihrer scharfen Bruchkanten lange als reizungs-anfällig galten. Die Reformulierungs-Praxis hat dies durch feinere Mahlgrade und Rundungs-Behandlung deutlich entschärft.
  • Bambus-Pulver oder Reis-Granulate — pflanzliche Alternativen mit weicherer Partikel-Charakteristik, in der Verbraucher-Wahrnehmung als „natürlicher” wahrgenommen, in der abrasiven Wirkung milder.
  • Salz- oder Zucker-Partikel — in der wasserbasierten Formulierung schwierig, weil sie sich auflösen; in öl-basierten Peeling-Stiften und Body-Scrubs aber praktikabel.
  • Cellulose-basierte Partikel — synthetisch hergestellte, aber biologisch abbaubare Polymere, die in den 2020er-Jahren als technisch nächstliegende Alternative zur Polyethylen-Mikrokugel etabliert wurden.

Die Reformulierungs-Aufgabe geht über die Auswahl des Abrasivs hinaus. Die Begleit-Tenside, die Texturgeber und die Dispersions-Stabilisatoren müssen auf das neue Partikel-Profil angepasst werden — eine Aufgabe, die in der Mittelschicht-Industrie häufig an spezialisierte Lohnformulierer übergeben wird.

Die DACH-Drogerie-Realität im Mai 2026

Was lässt sich konkret im Regal beobachten? Drei Verschiebungen sind sichtbar:

Erstens ist die Peeling-Kategorie weitgehend reformuliert. Die einst dominierenden Polyethylen-Mikrokugeln in Gesichtspeelings und Duschgelen sind aus den DACH-Drogerien verschwunden — auch wenn die Verordnungs-Frist erst Oktober 2027 endet. Die Industrie hat hier die Reformulierung deutlich vorgezogen, teils aus Reputations-Gründen, teils aus logistischen Gründen der Bestandsführung. Beiersdorf hat in der Nivea-Linie und Henkel in der Schwarzkopf-Linie die Reformulierungen bereits 2023 abgeschlossen.

Zweitens ist die Glitter-Verfügbarkeit in der Karnevals- und Hobby-Kosmetik deutlich reduziert. Hier hat die Restriktion seit Oktober 2023 unmittelbar gegriffen. Alternative Glitter-Produkte auf Zellulose-Basis (mineralisch beschichtete Cellulose-Partikel) sind verfügbar, in der Verbraucher-Wahrnehmung aber teurer und in der visuellen Wirkung schwächer.

Drittens ist die Leave-On-Kategorie — Foundation, Lippenstift, Sonnenschutz — noch weitgehend unverändert. Die Übergangsfrist bis Oktober 2029 wird hier in der Industrie-Praxis genutzt; die Reformulierungs-Komplexität ist erheblich höher, und die Mehrkosten für biologisch abbaubare Texturgeber-Polymere müssen in der Preisstruktur-Anpassung absorbiert werden.

Die SCCS- und ECHA-Diskussions-Ebene

Die Restriktion VIII wird in der wissenschaftlichen Bewertung von zwei EU-Gremien begleitet:

  • Das Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) ist für die toxikologische Bewertung der kosmetischen Wirkung der einzelnen Polymere zuständig, soweit Verbraucher-Exposition betroffen ist. Die SCCS-Opinion zu Polymeren in der Kosmetik (SCCS/1626/21) hat 2021 die Grundlage für die wissenschaftliche Argumentation der Restriktion geliefert.
  • Die European Chemicals Agency (ECHA) ist für die regulatorische Implementation und die Guidance-Praxis zuständig. Die ECHA hat seit 2023 mehrere Reporting-Pflichten für Hersteller erlassen, die in die Restriktion eingehen.

In Deutschland sind das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die nationale Begleitung zuständig. Beide Behörden haben in ihren Verlautbarungen 2024 und 2025 mehrfach die schrittweise Umsetzung erläutert und konkrete Reformulierungs-Hilfen für mittelständische Hersteller publiziert.

Die ökonomische Dimension — wer trägt die Reformulierungs-Kosten

Die Reformulierungs-Kosten der Restriktion VIII verteilen sich in der Industrie ungleich. Großkonzerne mit eigenen Formulierungs-Abteilungen — Beiersdorf, L’Oréal, Henkel, Unilever, Johnson & Johnson — können die Reformulierung in den ohnehin laufenden Produktentwicklungs-Zyklen absorbieren. Mittelständische Hersteller und kleine Indie-Marken stehen vor einer härteren Aufgabe: die Lohnformulierer-Kapazitäten sind in den Welle-2- und Welle-3-Zeitfenstern überlastet, die Rohstoff-Verfügbarkeit biologisch abbaubarer Polymer-Alternativen ist regional schwankend, und die Stabilitätstests einer reformulierten Charge dauern für Leave-On-Produkte typischerweise 12–24 Monate.

Die IKW-Industrie-Erhebung 2024 hat die Reformulierungs-Kosten für ein durchschnittliches Mittelschicht-Sortiment auf 50.000 bis 200.000 Euro pro Produktlinie geschätzt — eine Größenordnung, die für viele Indie-Marken im DACH-Markt nicht trivial ist. Mehrere kleinere Marken haben in den 2024er- und 2025er-Sortimentsbereinigungen Produktlinien eingestellt, deren Reformulierungs-Aufwand betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen war.

Die Verbraucher-seitige Konsequenz: das Sortimentsangebot konsolidiert sich, der Preispunkt der reformulierten Nachfolge-Produkte liegt häufig etwa 5–15 % über dem der eingestellten Vorgänger-Produkte. Diese Mehrkosten sind in der Drogerie-Realität sichtbar, in der Verbraucher-Kommunikation aber selten thematisiert.

Was bleibt nach zweieinhalb Jahren Restriktion VIII

Zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten zeigt sich die Restriktion VIII als regulatorisches Instrument mit erheblicher Tiefenwirkung — und mit einer Diskussions-Linie, die zwischen Definitions-Strenge und Anwendungs-Praxis verläuft. Die Industrie hat in den Welle-1- und Welle-2-Kategorien weitgehend reformuliert, oft schneller als die Verordnungs-Fristen es vorgeschrieben hätten. Die Welle-3- und Welle-4-Kategorien — Leave-On-Kosmetik und Detergentien — werden die nächsten Jahre prägen.

Die offene Frage, die in mehreren Industrie- und Verbraucherschutz-Foren weiterhin verhandelt wird, betrifft die Wirksamkeits-Bilanz: ob die avisierten 500.000 Tonnen Mikroplastik-Vermeidung über zwanzig Jahre tatsächlich erreicht werden, hängt nicht nur von der EU-Regulierung ab, sondern auch von der Geschwindigkeit der biologisch abbaubaren Polymer-Entwicklung — eine technologische Linie, deren Reife für die anspruchsvollen Formulierungs-Anforderungen der Leave-On-Kosmetik noch nicht abgeschlossen ist. Die ECHA-Berichts-Pflicht ab 2027 wird dazu erste empirische Daten liefern.


Ressort: Recht & Regulierung